Teil IV
Vom November 1606 bis April-Juli 1637 war es jedoch der Master of the Revels, der mit einigen wenigen Ausnahmen die Druckgenehmigung für Theaterstücke erteilte, bis 1623 Sir George Buc, dann ein kurzes Intermezzo von John Ashley, dann Sir Henry Herbert von 1623 bis April 1637. Danach jedoch nicht mehr. Diese Befugnis existierte nur de facto, nicht de jure. Das zweite Star Chamber Decree vom 11. Juli 1637 schrieb die alte Regelung fort. Und von da an waren es wieder bischöfliche Zensoren, die die Druckgenehmigung für Theaterstücke erteilen. Die Erteilung der Aufführungsgenehmigung blieb beim Master of the Revels.
Aber auch in der Periode November 1606 bis April 1637 blieben die beiden Genehmigungsvorgänge getrennt. Das ist fast selbstverständlich. Auf der Bühne gesprochener Text und gedruckter Text eines Stückes konnten erheblich voneinander abweichen. Die Autoren schrieben oft etwas hinzu. Häufiger kam es vor, dass der Autor auf der Titelseite erklärt, der gedruckte Text enthalte mehr als das, was bei einer Aufführung gesprochen worden ist. Man muss von der modernen Vorstellung wegkommen, die Autoren ließen erst das Stück drucken und vom Drucker kam es ins Theater. Man muss auch die Vorstellung fallenlassen, auf der Bühne gesprochene Text und gedruckter Text wären mehr ode weniger identisch gewesen.
Worauf beruhte denn die Befugnis des Master of the Revels, die Stücke für den Druck zu genehmigen? Einfach darauf, dass die Wardens der Stationers' Company seine „aucthority" als „sufficient", ausreichend betracheten. In 2 oder 3 Fällen hielten sie seine Autorität jedoch nicht für ausreichend.
Walter W. Greg (Some Aspects and Problems of London Publishing between 1550 and 1650, Oxford 1956, S. 107) stellt fest: "Es erscheint als unwahrscheinlich, dass der Master of the Revels je formell befugt war, für den Druck von Theaterstücken Genehmigungen zu erteilen oder irgendein Rechtsanspruch darauf hatte zu fordern, dass Stücke, bevor sie gedruckt wurden, ihm zur Prüfung vorgelegt weden; und jedweder Zweifel wird beseitigt, wenn wir die Verordnungen, welche die Genehmigungen für den Druck regelten, betrachten." Die Wardens akzeptieren seine Autorität, wie sie die Autorität anderer „Experten" als ausreichend betracheten, dann nämlich wenn der Gegenstand eines Werkes eng mit dem jeweiligen Amt verbunden war. Das kann an einem Beispiel verdeulich werden.
viijo Decembris [1590]
Thomas Nelson/
Entred for his copie under th[e h] handes of the Frenche ambassadour, and bothe the wardens/to be printed in French and Englishe, Ce qui est advenu en la retraicte De Duc DE PARME Depuis le 20 Novembris Jusques au 27 Dudict mois 1590 Avec les Novelles d Auphine.... vid (Arber II.568).
Hier handelt es sich um Ereignisse in Frankreich. Es ist der französische Botschafter, der das Imprimatur gibt. Es gibt mehr solcher Beispiele
Doch wenn der Master of the Revels keine formelle Autorität besaß, dann auch der Lord Chamberlain (of the Royal Household) nicht. Und er besaß in der Tat nie eine Zensorbefugnis.
Sie werden womöglich fragen: Was war denn mit den drei Briefen, die die sukzessiven Lord Chamberlains 1619, 1637 und 1641 an die Stationers' Company richteten und worin sie forderten, die Genehmigung der Schaupieler einzuholen, bevor ein Stück gedruckt wurde? Eine Blase ist das. Genauer: eine Fiktion. Man muss alle Aspekte dieser Briefe betrachten. Dann kommt man zu dem eindeutigen Schluss, dass die Lord Chamberlains die Schauspieler nur als fiktiven Anlass zur Dokumentierung ihres Anspruchs ansahen, um ein Mitspracherecht in der Stationers' Company zu haben.
PS
Ob Sie an die drei Briefe (2 sind erhalten) der Lord Chamberlains gedacht haben? Da ist noch ein vierter Brief vom 3. Earl of Pembroke (März 1623). Richtig ist, dass die Lord Chamberlains seit Pembroke (1615) versuchten, rechtlich festgeschriebene Kontrolle über die Lizenzierung von Bühnenstücken zum Druck zu gewinnen, aber sie erlangten diese nie. Wohl faktische Kontrolle von 1607-1637. Von ihren Vorgängern (Earl of Suffolk, Baron Hunsdon) sind keine solchen Bestrebungen bekannt (mir zumindest nicht). Anspruchs, ein Mitspracherecht in der Stationers' Company zu haben.
© R. Detobel