Gehörte das Eigentum an Shakespeares Stücken wirklich seiner Schauspielergesellschaft?

Dass die Chamberlain's Men, Shakespeares Ensemble, Eigentümer seiner Stücke gewesen sein sollten und dies der Grund sei, weshalb er selbst sich nicht um ihre Drucklegung gekümmert hätte, ist so oft wiederholt worden und wird immer noch so häufig wiederholt, dass es vom Glauben fast zu einem Dogma geworden ist. Dogmas brauchen bekanntlich keine Beweise: sie richten sich an den reinen Glauben: gebetsmühlenartiges Dahersagen reicht zu ihrer Fortschreibung aus. Trotzdem wird man in der Fachliteratur abweichende Einschätzungen feststellen können, und zwar bei ein und demselben Autor. Bemerkenswert ist, dass die widersprüchlichen Bewertungen  einem Perspektivwechsel parallel laufen. Ist das Thema spezifisch die Publikation von Shakespeares Stücken, werden die Schauspieler als Eigentümer ins Spiel gebracht; ist in einem allgemeineren Sinn von der Publikation von Bühnenstücken die Rede, schwinden die gleichen Schauspieler zur quantité absolument négligeable. Dieses Paradox wird am Beispiel zweier angesehener Fachleute aufgezeigt: Walter W. Greg und A.W. Pollard.

Der doppelte Standard

In seinem Werk The Shakespeare First Folio (Oxford: At the Clarendon Press, 1955, S. 256) schreibt Greg zu der Eintragung von The Merchant of Venice in das Register der Druckergilde:

„The unusual form of the entry and the fact that for over two years Roberts failed to act upon it have suggested to some critics that its object was to hinder rather than to promote publication and that it was made at the instigation of the players. However that may be, the play was re-entered on 28 October 1600 to Thomas Haies: 'Entred for his copie under the handes of the Wardens & by Consent of mr Robertes.' That this was by a friendly agreement with Roberts is confirmed by the fact that it was he who printed the ensuing quarto for Haies the same year; and that the publication had the sanction, if not of the Lord Chamberlain, at least of his servants, is implicit in the wording of the entry, since 'A booke called the booke' almost certainly means that the manuscript presented for registration was none other than the official prompt-book of the company. It should not, however, be hastily assumed that this was the copy actually sent to the printer. The production of the prompt-book would satisfy the Wardens that the publication was authorized by the owners; moreover, it would bear the acting allowance of the Master of the Revels, and the Wardens might be content to accept this in place of an ecclestiastical licence to print."

Die Form dieser Eintragung sei, so Greg, ungewöhnlich, was bestimmte Kommentatoren zur Annahme geführt habe, mit dem Eintrag habe man die Veröffentlichung verzögern wollen. Es ist auf dieser Webseite dargetan worden, dass der Eintrag bei näherem Zusehen keineswegs so ungewöhnlich ist und es sich hier lediglich um das „Veto" des Verfassers handelt [Die „Tatwaffe"]. Auch bedarf Gregs Aussage einer kleineren und größeren Korrektur. Greg argumentiert, dass die Schauspieler als Eigentümer ihre Zustimmung zu dem Neueintrag an Thomas Hayes gegeben hätten, da unter „a booke" das „prompt-book" (was im Deutschen nicht ganz genau als „Soufflierbuch" übersetzt wird; es handelte sich um das Regiebuch) des Schauspielensembles zu verstehen sei. Dieses „ a booke" erscheint bereits im Eintrag an James Robert; weiter handelte es sich auch nicht um einen „Neueintrag", sondern um eine „Übertragung" des Verlagsrechts an ihn. Sein Rückgriff auf den Master of the Revels ist überflüssig, denn es gibt etliche Beispiele von Eintragungen von Bühnenstücken, für die die „Wardens" der Druckergilde keine Vorlage bei der Zensurbehörde verlangten. Schließlich ist mit allem Nachdruck festzustellen, dass die „licence", die „Zustimmung", die beim Eintrag an Roberts nicht die der Lord Chamberlain's Men, sondern des Lord Chamberlain höchstpersönlich war. Die größere Korrektur können wir einem anderen Werk Gregs entnehmen, das allgemein von den Publikationsbedingungen handelt: Some Aspects and Problems of London Publishing between 1550 and 1650 (Oxford: At the Clarendon Press, 1956, S. 116). Dort befasst sich Greg mit den am 4. August 1600 vier stornierten Stücken, drei davon Shakespeare-Stücke, eines von Ben Jonson.  Hergang und Ursache dieser Stornierung brauchen hier nicht direkt zu interessieren, wohl aber das, was Greg zu der These schreibt, die Schaupieler hätten interveniert: „The staying order came presumably from the Court of the Company, or else from the Wardens and neither are likely to have been moved by a mere request from the players." Weder der Court (of Assistants), das, was man nicht ungenau als den Verwaltungsrat der Druckergilde bezeichnen könnte, noch die Wardens, was man als Vorstand, die amtierenden Geschäftsführer, auffassen kann, hätten sich, schreibt Greg, wahrscheinlich um ein Gesuch der Schauspieler wenig geschert. Wieso denn nicht, wenn sie die „Eigentümer" gewesen sein sollten?

Bei A. W. Pollard können wir uns etwas kürzer fassen. Thema: die Publikation von Shakespeares Stücken - spezifisch. Titel des Artikels: Pollard, A.W. "Shakespeare's Text" in A Companion to Shakespeare Studies, edited by H. Granville-Barker and G.B. Harrison. New York: The Macmillan Company. 1934, S. 269-270). Pollard sucht nach einer Erklärung einer plötzlichen Welle publizierter Theaterstücke zwischen Juli 1593 und Juli 1594 sowie zwischen August 1599 und Dezember 1600. Dies sei „strong prima facie evidence that the sale to publishers of plays afterwards duly entered in the Stationers' Register was regulated by their lawful owners." Also: Dies sei auf den ersten Blick ein starkes Argument dafür, dass der Verkauf der Stücke an Verleger mit anschließendem Eintrag in das Register der Druckergilde von ihren rechtmässigen Eigentümer, den Schauspielern, gelenkt wurde. An anderer Stelle bemerkt er verschämt nebenbei, dass dieselben Schauspieler bei der Druckergilde nichts zu suchen und zu bestellen haben. Denn das meint er mit „no status in it". „Here we have the 'Lord Chamberlen's men' themselves taking action with the Stationers' Company direct, despite the fact that they had no status in it, to protect their own property." (Alfred W. Pollard. Pollard, Alfred W. in Shakespeare's Fight with the Pirates and the Problems of the Transmission of his Text, Cambridge 1967, Erstauflage 1920, S. 44). Pollard ist hier vorsichtig. Einerseits bemerkt er, dass die Schauspieler keinen Einfluss bei der Druckergilde besitzen, was ja nicht vorstellbar wäre, wenn sie die rechtmäßigen Eigentümer, „lawful owners", wären; dieser Ausdruck wird hier dann auch vermieden und durch den unverfänglicheren „their own property", „ihr Eigentum" ersetzt. Und so laviert er sich mit einem etwas weniger tönenden Ausdrück durch. 

Bentleys Lösung

In seinem Buch The Profession of Dramatist in Shakespeare's Time 1590-1642 (Princeton: PUP, 1971, p. 280) teilt Gerald E. Bentley die Theaterschriftsteller in drei Kategorien ein:

  1. Zur ersten Kategorie rechnet er die „Amateure", Autoren, die gelegentlich Stücke schrieben, zum Beispiel für Aufführung bei Hofe oder an Universitäten. Oder die Stücke nicht für die öffentliche Bühne, sondern für private Gesellschaften schrieben, die sogenannten "closet plays".
  2. Zur zweiten Kategorie rechnet er solch bekannte und produktive Autoren wie Ben Jonson, George Chapman und John Webster. Obwohl es sich bei ihnen um professionelle Theaterautoren handelte, traten sie nicht ausschließlich als Stückeschreiber hervor und schrieben vor allem nicht für ein einziges Ensemble.
  3. Die Stückeschreiber der dritten Kategorie nennt Bentley „attached oder regular professionals" (etwa: „dauervertragliche oder reguläre professionelle Stückeschreiber"). Während eines bestimmten Zeitraums, der sich nicht unbedingt auf die ganze Dauer ihrer Laufbahn erstreckte, standen diese in einem Vertrags- oder vertragsähnlichen Verhältnis zu einer ganz bestimmten Theatergesellschaft, für die sie während dieses Zeitraums ausschließlich schrieben. Nur sieben Stückeschreiber fallen in diese Kategorie: William Shakespeare (1564-1616), Thomas Dekker (1570-1632), Thomas Heywood (1574-1641), John Fletcher (1579-1625), Philip Massinger (1583-1640), Richard Brome (1590-1652 or 1653), und James Shirley (1596-1666).

Abgesehen von Richard Brome, ist für keinen der übrigen sechs Autoren ein solcher Vertrag noch existent, falls er denn überhaupt existiert haben sollte. Nur auf diese dritte Kategorie bezieht sich Bentleys Aussage: „In dieser Periode der höchsten Blüte des englischen Dramas besteht das grundlegende Merkmal der Situation dieser professionellen Stückeschreiber darin, dass sie Angestellte der Theaterensembles waren. Das Verhältnis konnte zwar verschiedene Formen annehmen, aber stets hatte der Autor zunächst die Wünsche des Ensembles zu erfüllen: es war das Ensemble, das ihn schließlich bezahlte; und es war das Ensemble, das unter normalen Bedingungen, das kontrollierte, was wir das Copyright des Stückes nennen sollten. Man erschaudert bei Bentleys Gebrauch des Begriffs "Copyright". Peter W. Blayney warnt eindringlich vor dem Gebrauch dieses Begriffes. "Moderne Vorstellungen literarischen Eigentums zielen an der Wirklichkeit vorbei; was der Verleger kaufte und verkaufte war ein Manuskript, nicht das, was wir heute ein Copyright nennen (das eine Neuerung des achtzehnten Jahrhunderts war)", (Peter W. M. Blayney. "The Publication of Playbooks" in John D. Cox and David Scott Kastan (Hsgb.) A New History of Early English Drama. New York: Columbia University Press, 1997, S. 394). Aber wenn das, was ein Autor einem Verleger verkaufte, ein bloßes Manuskript und weiter nichts war, was konnte denn ein Stückeschreiber einer Theatergesellschaft darüber hinaus verkaufen? Zum Glück kommt uns Bentley selbst mit einem Hinweis zur Hilfe: „Der Stückeschreiber verkaufte der Theatergesellschaft sein Manuskript; danach war dieses ebenso wenig sein Eigentum, wie der Mantel, den er eventuell den Schauspielern gleichzeitig verkauft hätte." (S. 82) Und besaßen die Schauspieler dann mehr als einen „Mantel"? Abermals: was konnte denn eine Theatertruppe von einem Autor mehr erworben haben als ein Verleger? Noch anders ausgedrückt: Wenn ein Verleger von einem Autor weiter nichts als ein Manuskript erwerben konnte, das er verkaufen konnte, wie konnte eine Theatergesellschaft von einem Stückeschreiber noch etwas mehr als das Manuskript eines Stückes und das Recht, dieses Stück aufzuführen, erwerben, nämlich ein „Copyright"? Es hat den Anschein, als ob Gerald Bentley, ein überaus verdienstvoller Literaturwissenschaftler, nicht im Stande ist, den Fall juristisch zu Ende zu denken.

Doch lassen wir diese Frage auf sich beruhen und wenden wir uns dem Fall des Theaterautors Richard Brome zu, dem einzigen „Professionellen", für den etwas über einen Vertrag bekannt ist. Allerdings nicht über den Vertrag selbst, sondern über einzelne Textstellen, wie sie in einem von seiner Theatergruppe, dem Salisbury Court Theater, wegen Vertragsbruches gegen ihn angestrengten Prozess zitiert wurden. 1635 schließen Richard Brome und das Salisbury Court Ensemble einen Vertrag ab, der 1638 mit geringfügigen Änderungen erneuert wird. Aus dem Prozess ist folgendes zu erfahren:

1635 wird bestimmt, dass Brome "für keine anderen Schauspieler oder kein anderes Schauspielhaus ein Bühnenstück oder einen Teil eines Bühnenstückes schreiben soll, sondern all seine diesbezüglichen Bemühungen in den Dienst der besagten Schauspielgesellschaft oder des besagten Schauspielhauses stellen soll." (S. 114) Die Klausel wurde in anderer Formulierung im Vertrag von 1638 wiederholt: „Und dass er für kein einziges ander Schauspielhaus eine Tragödie oder Komödie oder irgendeinen Teil dessen schreiben, konzipieren oder komponieren soll." (S. 115) So weit, so klar. Aber wie stand es mit dem Drucken dieser Stücke? Der Vertrag bestimmte auch, dass Brome "should not suffer any play made or to be made or composed by him for your subjects or their successors in the said company in Salisbury Court to be printed by his consent or knowledge, privity, or direction without the license from the said company or the major part of them." (S. 266). Man muss diesen Text andächtig lesen. Brome „should not suffer", „soll nicht dulden" also. Nicht die Schauspielergesellschaft soll nicht dulden, sondern der Autor Brome. Was? Brome soll nicht dulden, dass eines seiner Stücke ohne die vorherige Genehmigung der Gesellschaft in Druck gegeben wird, sei es, dass er ein Stück selber in Druck gibt („his direction"), sei es, dass ein Verleger es in Druck gibt und Brome sein Einverständnis erklärt („his consent or knowledge"), sei es, dass er um ein solches Vorhaben eines Verlegers weiß und die Sache geschehen lässt („his privity").

Die erste Frage, die man stellen muss: Wenn Brome nach dem Verkauf eines Stückes an die Schauspielergesellschaft kein einziges Eigentumsrecht mehr an dem Stück besitzt: Wozu ist denn ein solcher Vertrag, der gewisse Rechte des Autors einschränkt, erforderlich? Und welche Rechte waren das denn, die durch einen Vertrag eingeschränkt werden mussten? Nach Greg und Pollard und überhaupt nach dem Shakespeare-Handbuch wäre ein solcher Vertrag so überflüssig wie ein Kropf. Und fragen wir weiter: War es denn die Schaupielgesellschaft, die als „rechtmäßige Eigentümerin", ja als „Copyrightinhaberin", wenn es nach Bentley ginge, die bei der Druckergilde dafür zu sorgen hätte, dass der Druck des Stückes unterbunden wurde? Nein, es war der Autor Brome. Also besaß der Autor Brome gewisse Rechte, die nicht auf die Schauspielgesellschaft übergingen, die von der Druckergilde als zu dem Autor gehörend betrachtet wurden.

Für die orthodoxen Theoretiker (sofern sie die These des Fehlens jeglicher Autorrechte gegenüber der Druckergilde oder einer Schauspielergesellschaft verfechten, was wohl nicht alle tun werden) sind die Folgen verheerend. Erseten wir die Salibury Court Gesellschaft durch die Chamberlain's/King's Men, Richard Brome durch William Shakespeare. Brome war kein Teilhaber, Shakespeare war es. Der Autor Shakespeare wäre gegenüber dem Teilhaber Shakespeare und den anderen Teilhabern verpflichtet gewesen, bei der Druckergilde gegen den unerlaubten Druck seiner Stücke einzuschreiten - und natürlich auch gegenüber dem Autor Shakespeare, von dessen Stücken, wie im Vorwort zum First Folio beklagt wird, einige in verderbten Fassungen erschienen waren: zu seinen Lebzeiten. Doch nichts dergleichen geschah! 

Ein anderer Fall,  auf den, obwohl er sich nicht vollständig mit dem Fall Brome deckt, gern verwiesen wird, um die völlige Rechtlosigkeit des Autors zu belegen (selbstverständlich geriert sich der "objektive  vorurteilsfreie" Irvin Matus hier als Fähnenträger), beweist ebenfalls das genaue Gegenteil dessen, das zu beweisen er herangekarrt wird. Am 10. März 1608 wird zwischen den Teilhabern und den Teilhaber-Autoren des Ensembles Children of the King's Revels einen Vertrag abgeschlossen. "The agreement stipulated that none of the sharers 'is to print any of the play-books,' except the booke of Torrismount, and that playe not to be printed by any before twelve months be fully expired' The syndicate did not hold together long. It will be noticed that, in spite of the attempt in the articles to bar the printing of plays, these had begun to reach the stationers again as early as April 1608." (Edmund K. Chambers. The Elizabethan Stage. Oxford: At the Clarendon Press, 1923, Vol. II, pp. 64-8) Der Vertrag bestimmt also nicht, dass Autoren ihre Stücke nicht in Druck geben dürften, sondern dass dies den Teilhabern untersagt ist; selbstverständlich gilt dies auch für Autoren, die zugleich Teilhaber sind. Trotzdem gelengen schon einen Monat später Stücke in den Druck. Zu dem Syndikat gehörten einige Autoren, andere nicht. Auch hier gab es einen Prozess. In der Klageschrift werden die Bedingungen des Vertrags und die Teilhabe erwähnt. Die Teilhaber sind Martin Slater, der Beklagte, ein Schauspieler des Ensembles der Admirals' Men und die Kläger: Barry, Androwes und Drayton, zusammen mit Trevell, William Cooke, Edward Sibthorpe und John Mason. Michael Drayton, Mason und Barry waren gleichzeitig Autoren. Michael Drayton hat vermutlich nie ein Stück für das Syndikat geschrieben. Barry und Mason schrieben und veröffentlichten Stücke; sie veröffentlichten sie allerdings erst, nachdem das Syndikat aufgelöst war, hielten sich somit an die Vereinbarungen. Mason schrieb The Turk, das in das Stationers' Register am 10. März 1609 eingetragen wurde; Barry schrieb Ram Alley, das am 9. November 1610 eingetragen und 1611 veröffentlicht wurde. Die folgende Bemerkung des immer genauen E.K. Chambers veranschaulicht besonders plastisch, wie selbst sein Blick durch die falsche Vorstellung des Fehlens von Autorrechten und der Schauspieler als Eigentümer der Stücke getrübt werden konnte. Chambers schreibt: „It will be noticed that, in spite of the attempt in the articles to bar the printing of plays, these had begun to reach the stationers again as early as April 1608." (The Elizabethan Stage. Oxford: At the Clarendon Press, 1923, Vol. II, pp. 64-8) Aber diese Stücke, dier bereits ab dem 8. April 1608 veröffentlicht wurden, waren: John Days Humour Out Of Breath (1608, S. R. 12. April 1608), Markhams (und Machins) The Dumb Knight (1608, S.R. 6 October 1608), und Robert Armins Two Maids of More-clack (1609)." Aber die Autoren John Day, Gervase Markham und Robert Armin waren nicht Teilhaber des Theatersyndikats und deshalb auch durch den Vertrag nicht gebunden.  

Aber wie der Fall Brome beweist auch der Fall der Children of the King's Revels: Die Schauspielergesellschaften waren nicht die Eigentümer der Stücke. Und selbst wenn sie sich vertraglich das exklusive Eigentumsrecht sicherten, so gingen gewisse Rechte des Autors nicht auf sie über: die wie immer noch wenig ausgeformten kreativen oder intellektuellen Rechte.

© R. Detobel