Die Autorschaftsfrage und Das Shakespeare Handbuch: Die Lord Chamberlains

VII. Authority (Genehmigung)

„Against printing of books without authority", „Gegen das Drucken von Büchern ohne Genehmigung", steht als Erstes in der Marge des Paragraphen 4 des Star Chamber Decree vom 23. Juni 1586 (siehe Anhang I), das erste umfassende Pressegesetz Englands. In diesem Paragraphen wird bestimmt, wer die Bücher vor ihrer Drucklegung zu prüfen hat, wer also die Zensoren sind („correctors" hieß es in der damaligen Sprachregelung). Es sind deren zwei: der Erzbischof von Canterbury und der Bischof von London. Später (1588) werden Stellvertreter („deputies") ernannt. Dies sind meist den beiden Bischöfen nahestehende Personen. Ein Sekretär, ein Kaplan, ein Dekan, usw. So ist Abraham Hartwell ein häufig vorkommender Namen; er war Sekretär des Erzbischofs von Canterbury.

Zu prüfen sind die Werke auf ihre religiöse, politische und moralische Konformität.

Einige wenige Bereiche fallen nicht in die Zensurzuständigkeit des Episkopats. Für bestimmte mit der Krone zusammenhängende Bücher erteilt die Königin selbst oder ihr Geheimrat die Genehmigung; für Bücher über das Common Law sind die beiden Lord Chief Justices (oberste Richter der King's/Queen's Bench und der Common Pleas) und der Chief Baron (die Bezeichnung für den obersten Richter des Court of Exchequer) zuständig. Es sind die einzigen Ausnahmen. Von einem Lord Chamberlain oder Master of the Revels ist nicht die Rede. Das sollte so bleiben, strikt genommen für immer, faktisch bis Ende 1606, was den Master of the Revels betrifft; strikt genommen wurden ab 11. Juli 1637 (Neues Gesetz oder 2. Star Chamber Decree) der Earl Marshall  zuständig für Bücher über Genealogie und Heraldik und die beiden Staatssekretäre für Bücher über englische Geschichte, faktisch jedoch seit etwa 1620. Im Paragraph III des zweiten Pressegesetzes, des Star Chamber Decree vom 11. Juli 1637 (Siehe Anhang II) werden die faktisch bereits seit ca. 1620 bestehenden Zuständigkeiten des Earl Marshal und der beiden Staatssekretäre im Gesetz festgeschrieben. Doch die faktisch seit 1607 bestehende Zuständigkeit des Master of the Revels wird nicht in das neue Pressegesetz von 1637 übernommen und kehrt anschließend auch faktisch zu den beiden Bischöfen und ihren Stellvertretern zurück. Nach Juli 1637 (eigentlich schon nach April dieses Jahres) genehmigt der Master of the Revels kein einziges Bühnenstück mehr. Anders ausgedrückt: Er ist nicht mehr ermächtigt, das Imprimatur zu erteilen.  

Besaß der Master of the Revels je „authority"?

Anders gefragt: Besaß der Master of the Revels je eine gesetzliche Berechtigung zur Genehmigung von Bühnenstücken für den Druck? Ja und nein.

Zunächst ist festzuhalten, dass wenn die Wardens der Druckergilde von „Authority" redeten, dies immer die „authority" des Erzbischofs von Canterbury oder des Bischofs von London oder eines ihrer Stellvertreter war. Am besten schaut man sich einige Eintragungen an. Shakespeares Hamlet zum Beispiel:

12 July [1602]

James Robertes. Entred for his Copie under the handes of master PASFEILD and master waterson warden A booke called 'the Revenge of HAMLETT Prince Denmarke' as yt was latelie Acted by the Lord Chamberleyne his servantes. (Arber III.212).

Master Passfield (Arber schreibt die Namen der Zensoren immer in Großbuchstaben) war ein Präbendar der Saint-Paul's Kathedrale. James Roberts hatte also das Stück zuerst einem bischöflichen Zensor vorgelegt; der hatte als Zeichen der Genehmigung das Stück abgezeichnet („under his hand"). Er hätte auch versuchen können, das Stück einzutragen, ohne es vorher einem Zensor vorzulegen - wie Matthew Lownes in diesem Fall:

14 April [1598]

Matthew Lownes.Entred for his Copie under th[e] hand of master Warden man/ a booke intituled/ A viewe of the present state of Ireland. Discoursed by waye of a Dialogue betwene EUDOXCUS and IRENIUS. uppon Condicion that hee gett further aucthoritie before yt be printed. (Arber III.111)

Wenn die Wardens "further", "sufficient" oder "better authority" oder „lawful authority" fordern, ist dies  immer die "authority" eines bischöflichen Zensors gemäß Paragraph 4 des ersten Star Chamber Decree. Eine solche „authority" hat der Masterof the Revels, folglich auch nicht sein Vorgesetzter, der Lord Chamberlain, nie innegehabt.

Es gab jedoch noch zwei andere Arten der „authority". Erstens die ex negativo„ authority" der Wardens selbst. Die Wardens verfügten über einen gewissen Ermessensspielraum. Sie konnten entscheiden, das keine „further authority" nötig war, dass ein Werk also nicht vorher einem Zensor vorgelegt werden muss. Wie in diesem Fall:

7 October [1600]

Richard Olyffe. Entred for his copie under the handes of the wardens A booke called The Wisdom of Doctor DODEPOLE Plaied by the Children of Paules. (Arber III.174)

Es handelte sich um ein Bühnenstück, für das die Wardens keinen Grund sahen, es erst einem Zensor vorzulegen.

Und dann gab es noch eine dritte Form der „authority". Auch dafür ein Beispiel.

17 December [1590]

John Wolfe. Entred unto him for his copie, under the Frenche ambassadour, and bothe the wardens handes The successe which fell out in the pursute of the Prince of PARMA, together with a lettre of the Kinges to the marshall of BYRON &c (Arber II.569)

Hier ist es der französische Botschafter, der einen Bericht über die Religionskriege inFrankreich zur Druckgenehmigung abzeichnet. Es gibt viele solcher Beispiele. Mal zeichnet ein Mitglied des Geheimrates ab, wenn es sich um eine Staatssache handelt; mal ein Richter, wenn es sich um eine Verurteilung handelt; mal der Schatzmeister der Virginia Company, wenn es sich um eine Lotterie zur Finanzierung einer Expedition in die Neue Welt handelt, usw. All diese Genehmigungen hängen aufs engste mit dem jeweiligen Amt zusammen. Man könnte von ex officio authority oder „amtsbedingter Befugnis" reden. Es ist kein Fall bekannt, in dem die Wardens der Druckergilde diese Art von „authority" oder „aucthority" verlangt hätten. In allen registrierten Fällen war das vorgelegte Manuskript bereits abgezeichnet. Aber echte „lawful authority" besaßen nur die bischöflichen Zensoren. Folglich besagt die im o.a. Fall dem Verleger Matthew Lownes gestellte Bedingung „that he get further authority", dass er die Druckgenehmigung eines episkopalen Zensors einzuholen hat, bevor er es drucken kann. Er hatte dann das vom Zensorabgezeichnete Manuskript vorzulegen. Weil es das Ziel dieser Rubrik ist, den in diesen Fragen (bis ins Shakespeare-Handbuch hinein) grassierenden Ondits entgegenzutreten und weil in diesem besonderen Fall selbst einem Experten wie Peter Blayney ein Irrtum unterlaufen ist (siehe S. 17-18 http://www.elizabethanauthors.com/Part-1-Ch2.pdf),  wird auch hier - so ermattend es sein mag -  ein Beleg angeführt:

15 Januarij [1588]

Edward Aldee

Entred unto him the first foure bookes of AMADIS de Gaule To be translated into English and so to be printed for his copie so yat he first gett yt to be laufully and orderly allowed as tollerable to be printed and Doo shew[e]aucthoritie thereof at a Court to be holden

Edward Allde muss also erst zum Zensor und dann dem Court of Assistants, sozusagen dem Verwaltungsrat der Druckergilde, das Manuskript mit der Unterschrift des Zensors vorzeigen (Arber II. 514). Erfasst wurde dieser Vorgang im Stationers' Register so gut wie nie, es sei denn die Druckgenehmigung wurde sehr kurz nach Registereintrag erhalten. Dass eine noch zu erhaltende Genehmigung manchmal bald nach Eintrag erteilt wurde, erklärt sich aus der geographischen Nähe des Aufenthaltortes vieler Zensoren (St. Paul's cathedral) und des unmittelbar anliegenden Buchhändlerviertels (St. Paul's Churchyard), teils vielleicht auch aus der Unlust der Zensoren, ein Manuskript durchzulesen.

I. Verhältnis von Imprimatur („authority") und Verlagsrecht („Copyright")

Um das Verhältnis so plastisch wie möglich darzustellen, sei noch einmal die in ihre Teile zerlegte Registration von Shakespeares Hamlet gezeigt:

12 July [1602]

James Robertes. Entred for his Copie

under the handes of master PASFEILD and master waterson warden

A booke called 'the Revenge of HAMLETT Prince Denmarke' as yt was latelie Acted by the Lord Chamberleyne his servantes. (Arber III. 212).

Der episkopale Zensor Passfield zeichnet ab, damit ist das Imprimatur erteilt. Der Warden Simon Waterson zeichnet ab; damit ist das Verlagsrecht erteilt. Das Imprimatur ist keine Vorbedingung zum Verlagsrecht. Für die Erteilung des  Verlagsrechts ist ausschließlich die Druckergilde zuständig. Zwar erteilen sowohl Passfield als Waterson durch ihre Unterschrift eine Druckgenehmigung. Es handelt sich jedoch um zwei völlig verschiedene Genehmigungsvorgänge. Folgender Eintrag vom 17. Juni 1605 unterstreicht dies:

John Trundell. yf he gett sufficient Aucthoritie. for. The copy of A letter sent from a gent[leman] of the report of the Late bloody fight at sea betwene the Spaniardes and the Hollanders before Dover. And shewe his aucthority to the wardens Then yt is to be entred for his copy/Or yf any other bringe the Aucthority. yet it is to be the said John Trundelles copy... (Arber II.293).

Der Verleger John Trundell registriert ein Werk. Es wird von ihm verlangt, dass er "sufficient aucthoritie" einholt, d. h. das Imprimatur eines episkopalen Zensors. Er muss das von einem Zensor abgezeichneten Manuskript erneut den Wardens zeigen. Dann darf er es drucken lassen. Sollte nun ein anderer kommen und das gleiche von einem Zensor abgezeichnete Werk vorlegen, wird das Imprimatur John Trundell zugeschlagen.

Die strikte Unterschiedlichkeit der beiden Vorgänge, Imprimatur- und Verlagsrechtserteilung, wird nicht immer deutlich gesehen. So begründet Leo Kirschbaum (Shakespeare and the Stationers, Columbus:The Ohio State University Press, 1955, S. 129-30) die Aufhebung des Verlagsrechts von Richard Sergier an Francis Bacons Essays im Februar 1597 (Arber III. 78) damit, dass er eben kein Imprimatur eingeholt habe, was der vollen Gültigkeit seines Verlagsrechts im Wege stand. Richard Sergier dürfte wohl davon ausgegangen sein, dass der in höfischen Kreisen verkehrende und als solcher trotz Fehlens jeglicher Titel als Hofmann geltende Francis Bacon nicht gegen die nicht von ihm autorisierte Veröffentlichung einschreiten würde. Bacon schritt aber ein. An anderer Stelle (S. 60) betont Kirschbaum jedoch genau das Gegenteil: dass Imprimatur und Verlagsrecht nichts miteinander zu tun haben. Woher dieser krasse Widerspruch? Leo Kirschbaum ist ein eifriger Prediger der These, die Autoren hätten keinerlei Rechte besessen. Aus dem Schreiben Francis Bacons an seinen Bruder Anthony, das als Vorwort in der 1597er Ausgabe der Essays abgedruckt ist, geht nun deutlich hervor, dass Francis Bacon von seinem Recht als Autor Gebrauch machte, um die Druckergilde zu veranlassen, Sergiers Verlagsrecht aufzuheben, und er, Bacon, sehr genau wusste, dass sein Einspruch unweigerlich just dies zur Folge haben würde.

Bevor wir uns wieder der Art der vom Master of the Revels ausgeübten „authority" zuwenden, stellen wir fest, dass es zwischen 1547 und 1640 nur zwei Fälle gibt, in denen der Lord Chamberlain das Imprimatur erteilt. In keinem der beiden Fälle handelt es sich um die Druckgenehmigung für ein Bühnenstück. In einem Fall handelt es sich um die „authority" des dritten Typs, der amtsbedingten. Er ist auch nicht der einzige, der abzeichnet; auch der Erzbischof von Canterbury und der Lord Admiral zeichnen ab. Am 14. Oktober findet sich folgender Eintrag (Arber II.564):

John Wolf  Entred for his copie, The tables and mappes of the Spaniardes pretendid Invasion. by Sea/together with the discription thereof, by booke and otherwise, in all languages under the handes of the Archbishop of CANTERBURY, the lord Admirall, the lord Chamberlen of her maiesties house.

Es handelt sich um die Veröffentlichung der Karten zu einer angeblichen spanischen Invasion. Es zeichen der Erzbischof von Canterbury as oberster Zensor, der Lord Chamberlain, der von Amts wegen über die Sicherheit der Königin zu wachen hatte, und der Lord Admiral, der von Amts wegen über die Sicherheit der Küsten zu wachenhatte.

Der zweite Fall:

Am 16. März 1614 (Arber III. 543) wird George Chapmans Gedicht Perseus und Andromeda eingetragen. Das Gedicht wurde für die Heirat der Lady Frances Howard mit Robert Carr, Earl of Somerset, geschrieben. Robert Carr stand zu dieser Zeit ganz oben in der Gunst Jakobs I. Lady Howard hatte sich seinetwegen von ihrem Ehemann, dem 3. Earl of Essex, scheiden lassen. In Chapmans Gedicht ist Lady Howard Andromeda, die von Perseus Robert Carr befreit wurde. Der 3. Earl of Essex war demnach das Seemonster, das Andromeda gefangen hielt. Über die Zulässigkeit der Scheidung hatte eine Kommission zu befinden. Die Entscheidung war äußerst knapp ausgefallen. Zu den heftigsten Gegnern gehörte George Abbot, Erzbischof von Canterbury, oberster Zensor. Zu den Befürwortern der Scheidung gehörten Thomas Howard, Earl of Suffolk, Lord Chamberlain, der Vater der Lady Frances, die beiden Jakob I. nahestehenden schottischen Höflinge, der Duke of Lennox und der Earl of Marr sowie der einflußreiche Jurist Sir Julius Caesar. Diese vier nun zeichnen Chapmans Manuskript ab, eine klare Warnung an den Erzbischof von Canterbury, keine Schwierigkeiten zu bereiten (die Howard-Faktion stand auf dem Höhepunkt ihrer Macht bei Hofe; der jähe Fall sollte ein Jahr später kommen). Hier erteilt der Lord Chamberlain gemeinsam mit anderen die „authority" nicht von Amts wegen, sondern als Privatmann, als Mitglied  einer Hoffraktion.

Mit anderen Worten: Es gibt nicht den geringsten Beweis dafür, dass der Lord Chamberlain befugt gewesen wäre, die Druckgenehmigung für Bühnenstücke zu erteilen.

II. Welcher Art war die „authority" des Master of the Revels?

Wie gesehen akzeptierten die Wardens die amtsbedingte Autorität: die des französischen Botschafters für Berichte über Ereignisse in Frankreich, gegebenenfalls die eines Richters für den Bericht über einen Kriminalfall, für den er zuständig war, usw. Seit etwa 1620 auch die des Earl Marshal für Werke über Genealogie und Heraldik - es war ja sein ureigener Kompetenzbereich. Diese Zuständigkeit wurde dann auch im Juli 1637 gesetzlich verankert.  

So akzeptierten sie auch die Autorität des Master of the Revels für den Druck von Bühnenstücken, da er ja auch, dies allerdings uneingeschränkt rechtskräftig, die Genehmigung zur Aufführung erteilte. Dass diese Autorität aber keine bedingungslose, keine gesetzlich durchsetzbare war, dass sie in letzter Instanz davon abhing, ob die Wardens der Druckergilde sie anerkannten, zeigen zwei Fälle.

Es sei bedeutsam, schreibt Walter Greg, „dass 1614, als ein Verleger The Hog hath Lost his Pearl eintrug, ein Bühnenstück, bei dessen Aufführung es ein Jahr zuvor zu Unruhen gekommen war, Bucs Genehmigung durch die des Sekretärs des Bischofs von London ergänzt wurde." (Walter W. Greg, Some Aspects and Problems of London Publishing between 1550 and 1650, Oxford 1956, S. 108).  Die "authority" des Master of the Revels George Buc war dem Verleger oder den Wardens als Sicherheit gegen mögliche Unbill nicht ausreichend (Arber III. 333). Wiederum: wäre der Master of the Revels rechtlich in gleicher Weise wie die bischöflichen Zensoren befugt gewesen, Stücke für den Druck zu genehmigen, so wäre seine „authority" auch in diesem Fall „sufficient" oder „lawful" gewesen.

Der andere Fall betrifft die Eintragung einer Übersetzung eines Werkes von Lope de Vega, The Pilgrim of Castile. Obwohl es sich in diesem Fall nicht um ein Bühnenstück, sondern um eine Romanze handelte, hatte George Buc es für den Druck genehmigt. Die Wardens verlangten jedoch „more sufficient authority" (Arber IV.59) , d.h. die „authority" eines bischöflichen Zensors.

Diese Betrachtungen, schreibt Greg, „zeigen recht eindeutig, dass der Master of the Revels keine wirkliche Befugnis besaß, Bühnenstücke, geschweige andere Werke, für den Druck zu genehmigen, und dass die Wardens, wenn sie von ihm abgezeichnete Manuskripte zur Registration zuließen, sie lediglich seine Versicherung akzeptierten, die Stücke enthielten nichts, was Anstoß verursachen könnte, genauso wie sie eine solche Versicherung von anderen Experten akzeptierten." (S. 109).

Unterstrichen wurde dies abermals bei der Verabschiedung des neuen Pressegesetzes vom 11. Juli 1637. In diesem Gesetz wurden die Genehmigungsbestimmungen des ersten Pressegesetzes von 1586 in Bezug  auf die Gesamtheit literarischer Werke einfach fortgeschrieben. Dann endete auch die De-facto-Befugnis des Master of the Revels. „Die Aktivitäten des Master of the Revels endeten jäh, als das Gesetz von 1637 die Bestimmungen des Gesetzes von 1586 einfach fortschrieb, woraus wir folgern können, dass diese Aktivitäten einer rechtlichen Grundlage entbehrten." (Ebenda, S. 107).

Aber im vorigen Abschnitt haben wir gesehen, dass der Lord Chamberlain, der 3. Earl of Pembroke, offenbar versuchte, die Kompetenzen seines Untergebenen auf die Genehmigung von Bühnenstücken zum Druck auszuweiten. Ebenso seine beiden Nachfolger, der 4. Earl of Pembroke und der 3. Earl of Essex. Es empfiehlt sich dann deren Schreiben an die Stationers' Company, jeweils eines in jeder Amtszeit, in denen sie sich für die Interessen der Schauspieler einsetzen, auch unter diesem Aspekt zu untersuchen.


ANHANG I

STAR CHAMBER DECREE 1586  Paragraph 4.

From Arber's Transcription of the Registers of the Stationers' Company, II. 810 (modernized spelling).

Against printing of books without authority/

 

Allowing of books

 

 

Exception for the Queen's printer

 

Printing without licence./

 

 

 

 

 

 

 

Penalties by defacing of presses

 

Dismissing from printing

 

Imprisonment

Item that no person or persons shall imprint or cause to be imprinted, or suffer by any means to his knowledge his press, letters [type], or other instruments to be occupied in printing of any book, work, copy, matter, or thing whatsoever, except the same book, work, copy, matter, or any other thing has been heretofore allowed, or hereafter shall be allowed before the imprinting thereof, according to th[e] order appointed by the Queen's Majesty's Injunctions, and been first seen and perused by the Archbishop of CANTERBURY and Bishop of LONDON for the time being or any one of them (The Queen's Majesty's printer for some special service by her Majesty, or by some of Her Highness' Privy Council thereto appointed, and such as are or shall be privileged to print the books of the Common Law of this realm, for such of the same books as shall be allowed of by the two Chief Justices, and Chief Baron for the time being, or any two of them only excepted) Nor shall imprint or cause to be imprinted any book, work or copy against the form and meaning of any restraint or ordinance contained or to be contained in any statute or laws of this Realm, or in any Injunction made, or set forth by Her Majesty or Her Highness' Privy Council, or against the true intent and meaning of any Letters Patents, commissions or prohibitions under the great seal of England, or contrary to any allowed ordinance set down for the good governance of the Company of Stationers within this City of London, upon the pain to have all such presses , letters, and instruments as in or about the printing of any such books or copies shall be employed or used, to be defaced and made unserviceable for imprinting forever. And upon pain also that every offendor and offendors contrary to this present Article or ordinance shall be disabled (after any such offence) to use or exercise or take benefit by using or exercising of the art or feat of imprinting./ And shall moreover sustain imprisonment six months without bail or mainprise/

ANHANG II

Second Star Chamber Decree of 11  July 1637 (modernized spelling)

III. Item, That all books concerning the common lawes of this Realm shall be printed by the special allowance of the Lords Chief Justices, and the Lord Chief Baron for the time being, or one or more of them, or by their appointment; And that all books of history, belonging to this State, and present times, or any other book of state affairs, shall be licenced by the principal secretaries of State, or one of them, or by their appointment; And that all books concerning heraldry, titles of honour and arms, orotherwise concerning the office of Earl Marshal shall be licenced by the Earl Marshal, or by his appointment; And further, that all other books, whether of Divinitie, Physic, Philosophy, Poetry, or whatsoever, shall be allowed by the Lord Archbishop of CANTERBURY, or Bishop of LONDON for the time being, or by their appointment, or the Chancellors, or Vice Chancellors of either of this Realm for the time being.

Always provided, that the Chancellor or Vice-Chancellor, of either of the Universities, shall licence only such book or books that are to be printed within the limits of the Universities respectively, but not in London, or elsewhere, not meddling either with books of the common law, or matters of State.

© 2010 R. Detobel


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